Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu zwei Dritteln (Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. Die Staatskanzlei wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzubezahlen. Zu einem Drittel (Fr. 500.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Galgenen auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Galgenen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung)