E. Mit Beschluss Nr. 298/2016 vom 5. April 2016 (Versand am 12. April 2016) entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird insoweit abgeändert, als die Gebühren der Vorinstanz 1 von Fr. 2‘944.-- auf Fr. 2024.-- reduziert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu zwei Dritteln (Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.