B. Am 15. Oktober 2013 genehmigte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) das Bauvorhaben unter Auflagen (u.a. muss der horizontale Abstand zwischen Mast und Gerätehaus mind. 5m betragen). Mit Gesamtentscheid vom 5. November 2013 erteilte das Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch im Sinne der Erwägungen sowie unter Auflagen und Nebenbestimmungen, mit Verweis auf die Genehmigung des ESTI vom 15. Oktober 2013 und die Stellungnahme der D.________ AG vom 22. Oktober 2013.