{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0087af1dd75c94725db3a9fa40df3774"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_96_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_96", "Checksum": "79bf0994acc6f1862e22d6f32341b233"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 96\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Gartenhaus) | Planungs- und Baurecht\n\nBei dieser Sachlage kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei den\neingereichten Beweisanträgen oder Belegen um zulässige oder unzulässige\nneue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 57 Abs. 1 VRP handelt. Indes\nist auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich im\nLichte von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.010) ein zurückhaltender\nAusschluss von Noven aufdrängt (vgl. VGE III 2012 104 vom 18.10.2012 Erw.\n1.2 m.H.a. VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 4.14; VGE III 2009 52 vom\n23.9.2009 Erw. 3.3; VGE III 2008 33 vom 11.7.2008 Erw. 6.1 mit Verweis auf\nKölz/Boss- hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 52 N 11, wonach u.a. die Konventionsgarantie die freie Überprüfung von Rechts- und Tatfragen durch das Gericht verlangt,\nund im Übrigen in einem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit nichtrichterlicher Vor-instanz das Novenverbot nicht mehr gilt).\n\n6. Der massgebliche Sachverhalt ist mit den vorliegenden Akten hinreichend\nerstellt und mit Planunterlagen gut dokumentiert. Für die sich stellende\nRechtsfrage, ob es sich bei der geplanten Baute um eine Nebenbaute handelt,\nsowie ob eine Ausnahmesituation vorliegt, die eine Unterschreitung des Strassenabstandes rechtfertigen würde, ist vorliegend kein Augenschein erforderlich.\nBei dieser Sachlage besteht − wie erwähnt − kein Anlass, den beantragten\nAugenschein durchzuführen (zum Ermessen bezüglich der Durchführung eines\nAugenscheins vgl. VGE III 2013 146 vom 24.4.2014 Erw. 3.5 m.H.a. VGE III\n2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit\nHinweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil\ndes Bundesgerichts 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).\nEbenso ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. Erw. 5.3) auf die Edition der von den Beschwerdeführern offerierten Ausnahmebewilligungen zu verzichten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen\nGehörs liegt nicht vor. Dasselbe gilt auch für das regierungsrätliche Verfahren, in\nwelchem ebenfalls auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet wurde.\n\n7. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB (Erw. 6.1 bis 7) die\nvom Gemeinderat erhobene Bewilligungsgebühr eingehend geprüft und von\nFr. 2'944.-- auf Fr. 2'024.-- reduziert. Die regierungsrätlichen Erwägungen dazu\n15\nsind nachvollziehbar sowie begründet und vorliegend nicht zu beanstanden.\nDementsprechend werden von den Beschwerdeführern dagegen auch keine begründeten Einwände erhoben.\n\n8. Zusammenfassend hat der Gemeinderat das Bauvorhaben zu Recht nicht\nbewilligt bzw. hat der Regierungsrat die Verweigerung der Baubewilligung zu\nRecht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne der\nvorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n9. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten\n(Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- den\nBeschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\nAusserdem werden die Beschwerdeführer − ebenfalls unter solidarischer\nHaftbarkeit − verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung\nauszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen\nRahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.\n\n16\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 2'500.-- festgelegt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 9. Mai 2016 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Gemeinde Galgenen eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und\nMwSt) von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)\n den Rechtsvertreter des Gemeinderats Galgenen (2/R)\n das kantonale Amt für Raumentwicklung\n den Regierungsrat\n und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst.\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}