{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0087af1dd75c94725db3a9fa40df3774"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_96_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_96", "Checksum": "79bf0994acc6f1862e22d6f32341b233"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 96\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Gartenhaus) | Planungs- und Baurecht\n\nNachdem keine besonderen Verhältnisse im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG vorliegen, erübrigt sich vorliegend die Prüfung gemäss § 73 Abs. 2 PBG, wonach eine\nAusnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein muss und\nkeine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen darf. Eine Ausnahmebewilligung für die Strassenabstandsunterschreitung durch die geplante Baute nach\n§ 73 PBG kann vorliegend nicht erteilt werden.\n\nUnerheblich ist, dass der Eigentümer des benachbarten unbebauten Grundstücks KTN 003 Galgenen in die Unterschreitung des Strassenabstandes eingewilligt hat, zumal sich § 61 Abs. 3 PBG auf den Grenz- und nicht den Strassenabstand bezieht.\n\n5.1 Die Beschwerdeführer verweisen auf \"vergleichbare Bauwerke\" in der\nnäheren und weiteren Umgebung, welche im Strassenabstandsbereich bewilligt\nworden seien. Sie machen somit einen Anspruch auf Gleichbehandlung (im\n[Un]Recht) geltend.\n\n5.2 Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass\nRechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen\nsind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach\nMassgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 572).\n\nVorliegend ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der\nGrundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf\ndie gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in\n\n13\nanderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern\ngrundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz\nbehandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird\njedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV;\neingehend hierzu Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im\nGrundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht\nsetzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen\nSachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger\nPraxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht\ngesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine\nüberwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen\n(vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_400/2014 vom 4.12.2014 Erw. 2.3 mit Verweis auf\nBGE 139 II 49 Erw. 7.1; BGE 136 I 65 Erw. 5.6; BGE 123 II 248 Erw. 3c).\n\n5.3 Im konkreten Fall handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern\neingereichten, nicht kommentierten Bildern vermutungsweise nur in wenigen\n(drei bis vier) Fällen um Gartenhäuser, wobei nicht alle an einer Strasse liegen\nund auch nicht bekannt ist, ob darunter auch altrechtliche Bauten abgebildet\nsind. Von einer eigentlichen Häufung von vergleichbaren (rechtswidrigen) Fällen\nkann mithin nicht gesprochen werden.\n\nEbenso wenig lässt sich den übrigen Fotoaufnahmen (und den Akten)\nentnehmen, ob bzw. inwieweit die betreffenden Bauten gegebenenfalls mit dem\nkonkreten Fall vergleichbar sind, ob in diesen Fällen allenfalls eine\nAusnahmesituation bejaht wurde oder ob die Bewilligung rechtswidrig erfolgte.\n\nVon einem Beizug der entsprechenden Bewilligungen oder vom beantragten\nAugenschein kann indes (ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der\nBeschwerdeführer) abgesehen werden, weil der Gemeinderat mit der\nvorliegenden Verweigerung einer Ausnahmebewilligung aufzeigt, wie er zukünftig\nin vergleichbaren Fällen (betreffend Ausnahmebewilligung bei\nStrassenabstandsunterschreitungen) zu verfahren gedenkt. Sollte der\nGemeinderat entgegen den geltenden Bestimmungen Bewilligungen im\nStrassenabstand erteilen, ohne dass eine Ausnahmesituation vorliegt, ist es\ngegebenenfalls Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Gemeinderat zu einer\nrechtskonformen Gesetzesanwendung anzuhalten. Das öffentliche Interesse an\nder Durchsetzung der Rechtsanwendung geht hier deshalb auch bei einer\nallfälligen Häufung von rechtswidrigen Fällen dem Gleichheitsgebot vor (vgl. VGE\nIII 2012 49+50 vom 24.7.2012 Erw. 7.3). Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist,\neine rechtswidrige Praxis aufzuheben, überwiegt das Interesse an der\n\n14\nGleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der\nGesetzmässigkeit (VGE III 2015 213 vom 25.5.2016 Erw. 2.3.2f. m.V.a. VGE III\n2012 25 vom 28.8.2012 Erw. 3.2.1; VGE III 2012 42 vom 24.7.2012 Erw. 4; VGE\nIII 2011 160 vom 18.1.2012 Erw. 4.1; VGE III 2011 186 vom 18.1.2012\nErw. 3.6.2; VGE III 2009 66 + 67 vom 27.8.2009 Erw. 5.2.2).\n\n"}