{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0087af1dd75c94725db3a9fa40df3774"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_96_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_96", "Checksum": "79bf0994acc6f1862e22d6f32341b233"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 96\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Gartenhaus) | Planungs- und Baurecht\n\nGemäss § 76 Abs. 3 PBG bedürfen Ausnahmen von kantonalen\nAbstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde\nzuständig ist, der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes. Die\nGemeinde hat das Baugesuch, das auch der Bewilligung oder Zustimmung\nweiterer Instanzen (Bund, Kanton oder Bezirk) bedarf, nach einer ersten Prüfung\nmit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle\nweiterzuleiten. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und\nBehandlung des Baugesuches durch alle zuständigen Instanzen und stellt die\nkantonale Baubewilligung mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur\nEröffnung an die Parteien zu (§ 77 Abs. 3 PBG).\n\n4.4 Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines\nRechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau,\nKommentar, Aarau 1977, § 155 N 6, S. 438). Derartige Härtefälle können als\nFolge besonderer Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte\nAnwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten\nErgebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist\ndaher immer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Aus-\n\n11\nnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit\nder Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde\n(BGE 112 Ib 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen. Ob die besonderen\nVoraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist\neine Rechtsfrage, welche der freien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 Rz. 7).\nIst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu bejahen, so ist bei der Erteilung derselben weiter abzuklären, durch welche von den\ngesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Ausnahmesituation\nRechnung zu tragen ist. Bei der Beurteilung dieser Ermessensfrage auferlegen\nsich Regierungsrat und Verwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung. Das\nVerwaltungsgericht darf sodann im Gegensatz zum Regierungsrat nur einschreiten, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (VGE 672/95 vom\n22.12.1995, VGE 613/90 vom 20.11.1990; EGV-SZ 1990 Nr. 19 und 1993 Nr.\n60). Rechtsfehlerhaft ist ein nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen, d.h. ein\nunter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots und des\nVerhältnismässigkeitsprinzips zustande gekommenes Ermessen (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. Zürich 1999, Rz. 677; VGE\n1040/06 vom 30.11.2006 Erw. 5.1; vgl. zum Ganzen VGE III 2008 91 vom\n20.8.2008 Erw. 5.3). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Verhältnisse ist mit der Einschränkung \"wenn und soweit\" verknüpft. Es ist somit anhand\ndes konkreten Projektes und allenfalls weiterer Umstände zu prüfen, ob eine\nAusnahmesituationsvoraussetzung gegeben ist (VGE III 2010 173 vom\n20.1.2011 Erw. 3.4 m.H.a. VGE III 2007 156 vom 30.10.2007 Erw. 4.4; VGE\n1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7 = EGV-SZ 1998 Nr. 8, Erw. 7; VGE III 2008 100\nvom 20.11.2008 Erw. 5.4).\n\n4.5 Das vorliegende Baugrundstück umfasst eine Fläche von 594m2 und liegt\nin der Wohnzone W2. Die Parzelle ist auf einer Fläche von 148m2 mit einem\nEinfamilienhaus überbaut. Östlich des Einfamilienhauses befindet sich eine\nGarage und nördlich sowie süd-westlich des Hauses liegen zwei Sitzplätze.\nSüdlich des Wohnhauses befinden sich sodann ein Starkstrommast sowie ein\nVerteilkasten des Elektrizitätswerks. Die Gartenanlage macht gemäss\nGrundstücksbeschrieb 359m2 aus. Das Baugrundstück ist gemäss der geltenden\nZonenordnung bebaut und eine bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft\nist möglich. Dass auf dem vorliegend betroffenen Baugrundstück bei Einhaltung\nder massgeblichen Bauvorschriften kein Gartengerätehaus im geplanten Umfang\nrealisiert werden kann, stellt weder eine unzumutbare Härte noch sonst wie eine\nAusnahmesituation dar. Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen der Be-\n12\nschwerdeführer um allgemeine Gründe, welche sich immer wieder anführen liessen und als solche nicht zu einer Ausnahmebewilligung berechtigen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 1128). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass\ndas geplante Gartengerätehaus im vorgesehenen Umfang notwendig ist bzw. inwieweit die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des\nStrassenabstands einen Härtefall darstellen würde, zumal die Ausnahmebewilligung nicht dazu dient, den Beschwerdeführern eine optimale Lösung zu verschaffen bzw. ein intensives Ausnützungsstreben zu unterstützen. Demnach ist\nder Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Nutzungsreserven vorliegend unerheblich. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein Anbau zur Wohnraumerweiterung am vorhandenen Einfamilienhaus ohne weiteres\nrealisierbar wäre. Es spricht nichts dagegen, dass ein solcher unter Wahrung des\nStrassenabstandes erstellter Anbau (als echter Wintergarten oder als temperierter verglaster Anbau zur Überwinterung nicht winterfester Pflanzen) auch als\nWinter-Einstellraum für Pflanzen dienen könnte.\n\n"}