{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0087af1dd75c94725db3a9fa40df3774"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_96_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_96", "Checksum": "79bf0994acc6f1862e22d6f32341b233"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 96\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Gartenhaus) | Planungs- und Baurecht\n\nNach dem Gesagten spielt neben der Grösse und der Belichtung auch die\nBeheizung eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute\nganzjährig bzw. saisonunabhängig bewohnbar ist. Im Unterschied zu einem\nWintergarten sind vorliegend zwar mehrheitlich dicke Wände geplant, welche\neine gewisse Dämmung ermöglichen, allerdings kann angesichts der gegen\nNorden ausgerichteten Fensterfront nicht von einer natürlichen (in der kalten\nJahreszeit ausreichenden) Aufwärmung der Baute ausgegangen werden.\nVorliegend ist im konkreten Fall (unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten\nund Planunterlagen) die Annahme einer ganzjährig bewohnbaren Baute fraglich,\nauch wenn sie geschlossen, mit dicken Wänden und einer Glasfront versehen ist.\nIm Unterschied zur Baute in EGV-SZ 1994 Nr. 57 ist im konkreten Fall kein\nStromanschluss vorgesehen (und vom ESTI auch untersagt) sowie kein\nCheminée oder andere Heizungsmöglichkeiten geplant. Mangels Strom und\nHeizung ist eine ganzjährige Nutzung eher unwahrscheinlich, zumal die Distanz\nzum Wohnhaus auch nicht für einen externen Bezug von Strom und Wärme\nspricht. In diesem Sinne ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um\neine Nebenbaute handelt. Die abschliessende Beurteilung dieser Frage kann\nvorliegend jedoch aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.\n\n9\n4. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Baute zum E.________ bzw. zur\nunüberbauten Nachbarparzelle KTN 003 Galgenen in einem minimalen Abstand\nvon 1.32m stehen soll und somit den Strassenabstand verletzt.\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass § 42 des Strassengesetzes (StraG,\nSRSZ 442.110) vom 15. September 1999 anwendbar sei. Des Weiteren seien\nsowohl die Dispensvoraussetzungen von § 42 StraG als allenfalls auch von § 73\nPBG erfüllt.\n\n4.1.1 Gemäss § 65 Abs. 1 PBG richtet sich der Abstand gegenüber öffentlichen\nStrassen nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung. Bei Privatstrassen,\ndie nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und\nFahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten (§ 65 Abs. 2 PBG;\nvgl. auch Art. 32 BauR). Gemäss § 2 Abs. 1 StraG gilt dieses Gesetz für die\nPlanung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung von\nöffentlichen Strassen.\n\n4.1.2 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die Einhaltung des Strassenabstandes nicht darauf an, wer in einem bestimmten Zeitpunkt Eigentümer der Strassenfläche ist und wie die Benützungsverhältnisse geregelt sind (vgl. VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 5.1 mit Verweis auf EGV-\nSZ 1991 Nr. 5 = VGE 654/90 vom 3.4.1991, Prot. 1991 III 1, S. 356), sondern wie\nes sich mit dem Gemeingebrauch verhält. Gemäss § 27 StraG ist der Gemeingebrauch die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Strasse\ngleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht (Abs. 1). Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der geltenden\nRechtsordnung unbeschränkt zulässig (Abs. 2).\n\n4.1.3 Die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht werden im entsprechenden kantonalen Gesetz vom 26. Februar 1958 (Wegrodelgesetz; SRSZ\n443.110) geregelt. Als öffentliche Wege im Sinne dieser Verordnung gelten allgemeine Fahrwege, beschränkte und unbeschränkte Viehfahrwege, Winterfahrwege, Fusswege und Reistwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und\nderen Unterhalt Privaten obliegt (§ 1 Abs. 2 Wegrodelgesetz). Die Widmung zum\nGemeingebrauch und ihre Aufhebung steht dem Gemeinderat zu (§ 3 Abs. 1\nWegrodelgesetz).\n\n4.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim E.________ unbestrittenermassen um eine Privatstrasse (Replik vom 30.6.2016 S. 2 Ziff. 2.1; vgl. auch Verzeichnis der Strassen in der Gemeinde Galgenen). Im Verzeichnis der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht der Gemeinde Galgenen (Wegrodel)\n\n10\nvom 22. Dezember 1975 ist der E.________ nicht aufgeführt. Demgemäss handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen Fahrweg, welcher dem Gemeingebrauch gewidmet ist (vgl. vorstehende Erw. 4.1.3 m.V.a. § 1 Abs. 2 Wegrodelgesetz).\n\nNach dem Gesagten hat der Regierungsrat zu Recht § 65 Abs. 2 PBG sowie in\nder Folge § 73 PBG und nicht § 42 StraG angewendet.\n\n4.3 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen\ninnerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den im PBG oder in den\nBauvorschriften der Gemeinde festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und\nsoweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn (a) sonst\neine unzumutbare Härte einträte, (b) dank der Abweichung wegen der örtlichen\nGegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann, (c) Art,\nZweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen, oder\n(d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden\nkann. Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen vereinbar\nsein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen (vgl. § 73\nAbs. 1 und 2 PBG).\n\n"}