{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0087af1dd75c94725db3a9fa40df3774"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_96_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_96", "Checksum": "79bf0994acc6f1862e22d6f32341b233"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Gebäudeteile, die nicht als\nNebenbauten nach § 61 Abs. 1 PBG qualifiziert sind, Hauptbauten sind (vgl. VGE\nIII 2015 213 vom 25.5.2016 Erw. 2.2 m.H.a. VGE III 2012 49+50 vom 24.7.2012\nErw. 5.6; VGE 1011/05 vom 30.6.2005 Erw. 4.2; EGV-SZ 2003, B. 8.2\nErw. 4.c ff.; EGV-SZ 1987, S. 37 ff.).\n\n7\n3.4.2 Beim vorliegenden Gartengerätehaus ist an der Nordfassade eine\nGlasfaltwand bzw. eine Fensterfront, welche sich über fast die ganze Fassade\nerstreckt und vollständig geschlossen (und geöffnet) werden kann, geplant. Bei\nden übrigen Fassaden sind Wände mit einer minimalen Steinstärke von 17.5cm\n(Gasbetonsteine) und auf der West- und Ostseite Giebelfenster geplant. Zudem\nsoll die geplante Baute ein Ziegeldach erhalten. Des Weiteren werden keine\nHeizung, kein Strom- und Wasseranschluss sowie keine sanitären Anlagen\ninstalliert.\n\nVorliegend kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes oder einer Baute\nin den Baugesuchsunterlagen an. Entscheidend ist vielmehr die objektive\nEignung bzw. Verwendbarkeit einer Baute für die (dauerhafte) Nutzung als\n(saisonunabhängige) Aufenthaltsstätte für Menschen aufgrund der baulichen\nAusgestaltung (Belichtung, Beheizung, Grösse; vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O.,\nS. 869 Ziff. 15.9.2.2; vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3.5.2016 S.\n3 Ziff. 4.1, wo von \"Missbrauchs\"eignung zum dauernden Aufenthalt von\nMenschen die Rede ist; vgl. VGE III 2015 235 + 240 vom 23.11.2016 Erw. 4.4.2\nm.w.H.). Dementsprechend spielt vorliegend die Nutzungsabsicht der\nBeschwerdeführer keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob für eine Wohnnutzung\nauf dem betroffenen Grundstück allenfalls geeignetere Möglichkeiten gegeben\nwären.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass bei der Prüfung der Verwendbarkeit als Wohnraum auch die wohnhygienischen Bestimmungen (gemäss Art. 8 BauR) beigezogen werden (vgl. VGE III 2015 189 vom 24.8.2016 Erw. 4.2.2 m.V.a. VGE III\n2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 3.2.1/3.2.2 = EGV-SZ 2008, B 8.9), wobei die Vorinstanzen diese Bestimmungen zutreffend in der Gesamtbetrachtung und nicht\nalleine berücksichtigt haben.\n\nGemäss Art. 8 Abs. 1 BauR müssen Wohn- und Schlafräume eine Bodenfläche\nvon wenigstens 10m2 und eine lichte Raumhöhe von mindestens 2.25m aufweisen. Die Wohn- und Schlafräume müssen sodann durch Fenster belichtet und\nbelüftet sein (Art. 8 Abs. 2 BauR) und alle Räume sind entsprechend ihrer\nZweckbestimmung und dem Stand der Technik ausreichend gegen Schall, Wärmeverlust und Feuchtigkeit zu isolieren (Art. 8 Abs. 3 BauR).\n\nDie Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BauR sind vorliegend zweifellos erfüllt. Dass die Fensterfront gegen Norden zeigt, ändert nichts daran, dass\ndas Gartengerätehaus durch Fenster belichtet ist. Sodann ist mit den Gasbetonsteinen zu einer Stärke von 17.5cm eine gewisse Dämmung vorhanden.\n\n8\nFraglich ist jedoch, ob ohne Stromanschluss (welcher vom ESTI ausdrücklich untersagt wurde) und Heizung von einer ganzjährigen Bewohnbarkeit des Gartengerätehauses ausgegangen werden kann.\n\nDiese Fragestellung ist vergleichbar mit der Beurteilung der Anrechenbarkeit von\nWintergärten an die Bruttogeschossflächen, bei welcher die ganzjährige Bewohnbarkeit zu prüfen ist. Dazu wurde in VGE III 2009 85 vom 27. August 2009\nwas folgt ausgeführt (vgl. auch VGE III 2015 235 + 240 vom 23.11.2016 Erw.\n5.3.5f.):\n4.1 (…) Der vorliegend zu beurteilende Wintergarten weist kein Heizsystem\nauf und kann aufgrund der kleinen Öffnung/Türe zum eigentlichen Wohnraum und\ndes Weiterbestandes der eigentlichen Aussenmauer auch nicht von dort her\nbeheizt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführer, der Wintergarten könne\njederzeit mittels einer Elektro- oder Gasheizung beheizt werden, ist nicht\nstichhaltig. Auch ein Balkon kann jederzeit beispielsweise mit Heizpilzen beheizt\nwerden, was ihn nicht zu einem anrechenbaren Raum macht. Eine regelmässige\nBeheizung mittels Elektro- oder Gasheizung in dem Ausmasse, dass der\nWintergarten während des ganzen Jahres genutzt werden kann, ist – genauso wie\ndie Beheizung eines Balkons mittels Heizpilz - nicht praktikabel und energetisch\nunsinnig. Betrachtet man das vorliegende Bauprojekt in seiner Gesamtheit\n(Aussenhülle grossmehrheitlich verglast, Weiterbestand der bestehenden\nAussenmauer, kleine Eingangstüre, kein Heizsystem), erscheint die Argumentation\nder Vorinstanzen, wonach dieser Raum nicht dauerhaft dem Wohnen dient und\ndeshalb an die BGF nicht anzurechnen ist, als recht- und (…) gesetzmässig.\n\n"}