{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0087af1dd75c94725db3a9fa40df3774"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_96_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_96", "Checksum": "79bf0994acc6f1862e22d6f32341b233"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 96\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Gartenhaus) | Planungs- und Baurecht\n\n3.1 Gemäss § 59 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ\n400.100) vom 14. Mai 1987 ist der Grenzabstand die kürzeste Verbindung\nzwischen Grenze und Fassade und wird senkrecht auf die Fassade, über die\nEcken mit dem kleineren Radius gemessen (vgl. auch Art. 25ff. des\nBaureglements der Gemeinde Galgenen vom 13. Mai 1990 [BauR]). Für Bauten\nbis und mit 20m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der\nGebäudehöhe, mindestens aber 3m (§ 60 Abs. 1 PBG). Gemäss § 60 Abs. 2\nPBG gilt als Gebäudehöhe das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in\nder Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei\nFlachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.\n\n5\nGemäss § 52 Abs. 1 PBG gelten die kantonalen Bauvorschriften als\nMindestvorschriften in allen Gemeinden. Die Gemeinden können jedoch grössere\nMasse als in den kantonalen Mindestvorschriften vorschreiben (§ 52 Abs. 2\nPBG). Die Gemeinde Galgenen unterscheidet in Art. 25 Abs. 2 BauR zwischen\ndem grossen und dem kleinen Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand gilt in\nder Regel gegenüber derjenigen Gebäudeseite, die am meisten Wohnräume\nenthält (Hauptwohnseite), der kleine Grenzabstand gegenüber allen anderen\nGebäudeseiten. Für die Wohnzone W2 wurden in Art. 48 Abs. 1 BauR ein kleiner\nGrenzabstand von 70% der Gebäudehöhe bzw. mindestens 4m und ein grosser\nAbstand von 6m festgelegt.\n\nGemäss § 62 PBG können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag\nunter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im\nGrundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde\ngelöscht werden.\n\n3.2 Unbestritten ist, dass mit der geplanten Baute der ordentliche Grenzabstand gegenüber dem Grundstück KTN 002 Galgenen nicht eingehalten wird. Die\nBeschwerdeführer machen geltend, dass es sich um eine Nebenbaute handle,\nweshalb der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn (welche im\nkonkreten Fall vorliege) die Grenzabstandsunterschreitung bewilligen könne. Die\nVorinstanzen qualifizieren das Gartenhaus jedoch als Hauptbaute.\n\nStreitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob es sich beim vorliegend\ngeplanten Gartenhaus um eine Nebenbaute im Sinne von § 61 Abs. 1 PBG\nhandelt,\noder ob von einer Hauptbaute auszugehen ist.\n\n3.3 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen,\nKleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50m Gebäudehöhe, 4.50m Firsthöhe und\n60m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens\n2.50m einzuhalten (§ 61 Abs. 1 PBG). Für Nebenbauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze\ngestatten (§ 61 Abs. 3 PBG). Art. 28 BauR weist praktisch denselben Wortlaut\nauf. Beim Begriff der Nebenbaute handelt es sich teilweise um einen unbestimmten Rechtsbegriff des kantonalen Rechts, dessen Inhaltsbestimmung eine\nRechtsfrage ist (EGV-SZ 1990 Nr. 17 Erw. 3a).\n\n3.4 Unbestritten ist des Weiteren, dass mit dem geplanten Gartengerätehaus\ndie Masse gemäss § 61 Abs. 1 PBG eingehalten werden und es sich um eine\neingeschossige Baute handelt.\n\n6\nStreitig ist jedoch, ob das Kriterium \"unbewohnte Baute wie Garagen, Kleinbauten usw.\" erfüllt ist.\n\n3.4.1 Mit diesem Kriterium hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass\neine Nebenbaute grundsätzlich nicht dem genau gleichen Zweck wie die\nHauptbaute dienen darf, mithin der Zweck der Nebenbaute sich von demjenigen\nder Hauptbaute unterscheidet (wobei die Nebenbaute zur Hauptbaute insofern in\neinem untergeordneten bzw. zugehörigen Verhältnis steht, als sie einem\nNebenzweck für die Hauptbaute dient). Das ergibt sich auch daraus, dass Nebenbauten abstandsprivilegiert sind. Ihre Begriffsbestimmung ist deshalb in erster Linie aus Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften abzuleiten, die die mannigfachen Einwirkungen von Bauten auf die Nachbargrundstücke auf ein Minimum beschränken wollen. In der Rechtslehre des Kantons Bern werden\nGartenhallen und gedeckte Sitzplätze als bewohnt qualifiziert (vgl. Aldo\nZaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl.,\nBand I, Bern 2013, Art. 12 N 10), während gemäss Rechtslehre des Kantons\nZürich unbeheizte, wenn auch geschlossene Gartenhallen, die nicht mit\nWohnräumen verbunden sind, nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen\ngeeignet sind, weil sie nur wenige Wochen im Jahr sinnvoll genutzt werden\nkönnen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. Aufl.,\nZürich 2011, S. 869 Ziff. 15.9.2.2 i.V.m. S. 741 Ziff. 14.1.4.2).\n\nGemäss kantonaler Rechtsprechung will eine \"Gartenhalle\" in erster Linie den\nAufenthalt von Personen ermöglichen, weshalb sie grundsätzlich Wohnzwecken\nim weitesten Sinne dient. Damit sie trotzdem noch als «unbewohnt» im Sinne\ndes Gesetzes gelten kann, dürfen deshalb die durch das Wohnen entstehenden\nAuswirkungen auf Dritte nur bescheidene Ausmasse annehmen. Dem ist baurechtlich in dem Sinne beizukommen, dass das Bauvorhaben umfang- und nutzungsmässig beschränkt wird. In Bezug auf die Wohnnutzung bedeutet dies,\ndass eine Nebenbaute objektiv nur während einer beschränkten Dauer, d.h. periodisch oder saisonbedingt, von Menschen als Aufenthaltsstätte in Anspruch genommen werden kann. Nur so lässt es sich rechtfertigen, dass eine dem Verweilen von Personen dienende Baute nicht gleich zu behandeln ist wie eine eigentliche Wohnbaute (EGV-SZ 1994 Nr. 57 Erw. 4d; vgl. auch RRB Nr. 1154 vom\n12.11.2014 Erw. 5.2.3 zit. im angefochtenen RRB Erw. 3.5).\n\n"}