{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0087af1dd75c94725db3a9fa40df3774"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-96_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_96_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f420676cba4a188eddc10ef3285ed3ae5601e311f3607bcc8f730090304ad94e3634b6f0aa5fe48795742d73e81fb02dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_96", "Checksum": "79bf0994acc6f1862e22d6f32341b233"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Mai 2016 fristgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen, mit den folgenden\nAnträgen:\n1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die nachgesuchte\nBewilligung zu erteilen.\n2. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache zur weiteren\nBehandlung, insbesondere Durchführung eines Augenscheines vor Ort,\nzurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.\n\nProzessualer Antrag:\n4. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.\n\n3\nG. Am 11. Mai 2016 verzichtet das Amt für Raumentwicklung auf die\nEinreichung einer umfangreichen Vernehmlassung, da von der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde keine kantonalen Belange betroffen seien. Mit\nVernehmlassung vom 19. Mai 2016 beantragt der Regierungsrat die Abweisung\nder Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit\nVernehmlassung vom 16. Juni 2016 lässt der Gemeinderat Galgenen die\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden bei solidarischer\nHaftbarkeit. Am 30. Juni 2016 lassen die Beschwerdeführer die Replik\neinreichen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es\nkann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand des zugrunde liegenden Beschlusses war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw.\ndie Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III\n2010 211 vom 1.3.2011 Erw. 1.1 mit Hinweisen; EGV-SZ 1979, S. 122; Martin\nBertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich\n[VRG-Komm], N 44f. zu Vorbemerkungen zu §§ 19-28a).\n\n1.2 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die\nBewilligungsfähigkeit des Gartengerätehauses bzw. \"Winterdepots Pflanzen\",\nwelches südwestlich vom Einfamilienhaus auf dem Grundstück KTN 001\nGalgenen geplant ist. Die geplanten Umgebungsarbeiten wurden vom\nGemeinderat bewilligt und waren zu Recht bereits nicht mehr Gegenstand des\nregierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens. Die Bewilligungsgebühren des\nGemeinderates wurden im angefochtenen RRB auf Fr. 2'024.-- reduziert. Die\nBeschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen RRB, unklar ist\njedoch ob sie auch weiterhin die zu ihren Gunsten reduzierten\nBewilligungsgebühren anfechten, zumal in der Beschwerdebegründung nicht auf\ndie Gebühren eingegangen wird. Dazu wird nachfolgend Stellung genommen\n(vgl. Erw. 7).\n\n2. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der Regierungsrat den\nangefochtenen Beschluss nicht genügend begründet hat, ist dazu was folgt\nauszuführen.\n\n4\n2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom\n18. April 1999 umfasst den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen des in\nseiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft\nund in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche\nPflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie\nsich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder Entscheids muss so abgefasst sein, dass der\nBetroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich,\nwenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat\nleiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2;\nBundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom\n25.8.2011 Erw. 5.1; 1P.40/2004 vom 26.10.2004 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).\n\n2.2 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Beschluss auf 7 Seiten ausführlich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insgesamt hat er unter Berücksichtigung der hauptsächlichen Argumente der Beschwerdeführer eine Beurteilung vorgenommen und über die Anträge der Beschwerdeführer Beschluss gefasst. Den Beschwerdeführern war es entsprechend auch möglich, den Beschluss sachgerecht und rechtsgenüglich anzufechten. Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat den einzelnen Argumenten nicht\ndas gleiche Gewicht wie die Beschwerdeführer beigemessen hat, lässt sich keine\nVerletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer ableiten.\n\n"}