3. Den beanwalteten Beschwerdeführern wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren sowie das gerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanzen eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 17'120.-- zugesprochen. Davon haben die Gemeinde G.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 8'560.-- an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu bezahlen.