19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse der D.________ vom 23. September 2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die D.________ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführer ermitteln und gewähren sowie die Ausstände beim B.________ begleichen kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.