Ermessensweise ist ein Betrag von Fr. 400.-- zu akzeptieren. Dies ergibt zusammen mit dem anerkannten Honorar (76 h à Fr. 220.-- = Fr. 16'720.--) eine Gesamtentschädigung von Fr. 17'120.--. Davon haben die Gemeinde G.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 8'560.-- an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu bezahlen. 5.3 Hinzu kommt die Parteientschädigung für das beigeladene, beanwaltete Alters- und Pflegeheim, welches nach den oben angeführten Kriterien auf gesamthaft Fr. 3'000.-- festgelegt wird. Davon haben die Gemeinde G.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 1'500.-- an die betreffende Rechtsvertreterin zu bezahlen.