Gesamthaft rechtfertigt es sich nach den konkreten Umständen, für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen angemessenen zeitlichen Aufwand (namentlich im Vergleich zu anderen Verfahren und angesichts des Aktenumfangs) von ermessensweise 76 Stunden anzurechnen (was beinahe 2 Arbeitswochen entspricht). Die in den Kostennoten geltend gemachten Auslagen von Fr. 1'043.65 und Fr. 500.10 (zusammen Fr. 1'543.75; zuzüglich 18 Kopien und Portikosten von Fr. 6.-- in der Eingabe vom 29.3.2016) erweisen sich als übersetzt, zumal es sich im Wesentlichen um Kopierkosten à Fr. 1.-- handelt. Ermessensweise ist ein Betrag von Fr. 400.-- zu akzeptieren.