18 noch gewisse Synergien zu berücksichtigen sind. Sodann ist die im § 14 GebT enthaltene Limite von grundsätzlich Fr. 8'400.-- zu beachten. Gesamthaft rechtfertigt es sich nach den konkreten Umständen, für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen angemessenen zeitlichen Aufwand (namentlich im Vergleich zu anderen Verfahren und angesichts des Aktenumfangs) von ermessensweise 76 Stunden anzurechnen (was beinahe 2 Arbeitswochen entspricht).