105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes 17 bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (vgl. VGE III 2013 218 vom 24.9.2014 Erw. 6.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5; VGE I 2014 97 vom 6.2.2015 Erw.