5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden zu Lasten der Gemeinde G.________ sowie des Kantons − je zur Hälfte − die nachfolgenden Parteientschädigungen zugesprochen. Bei der Festlegung des Umfangs dieser Entschädigungen sind die nachfolgenden Kriterien und Aspekte zu beachten.