16 Februar 2016. Sodann wird auch der Subeventualantrag in der erwähnten Eingabe vom 11. Februar 2016 gegenstandslos, nachdem die Erstinstanz bzw. die Gemeinde G.________ mit dem vorliegenden Entscheid verpflichtet wird, die derzeit offenen Ausstände beim B.________ zu begleichen (siehe oben). 5.1 Das Verwaltungsgericht verzichtet grundsätzlich in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Daran ist festzuhalten, auch wenn es sich rechtfertigen liesse, in der vorliegenden Konstellation von dieser Praxis abzuweichen.