4.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid der Zwischenbescheid vom 27. Januar 2016 sowie die in der gerichtlichen Verfügung vom 13. Januar 2016 enthaltene Anordnung (betreffend Vollziehungsvorkehrungen zur Kündigung der Pensionsverträge) grundsätzlich dahinfallen. Damit wird zum einen die Einsprache der Erstinstanz (vom 3.2.2016) gegen den Zwischenbescheid gegenstandslos. Zum andern erübrigt sich eine weitere Behandlung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Eingaben des beigeladenen Alters- und Pflegeheimes vom 22. Januar 2016 sowie vom 11.