suchen. Dabei wird es auch möglich sein, die Umsetzung der in Erwägung 3.2 (in fine) angeführten Verkaufszusicherungen der Beschwerdeführer und der Kaufabsichten der Erstinstanz näher zu besprechen. Hinsichtlich der Fragestellung, ob und inwieweit der angesprochene Verkaufserlös zur Deckung von Heimtaxen zu verwenden ist, wird die Erstinstanz im Rahmen der Rückweisung sich auch noch mit der Thematik "Freibeträge nach SKOS" (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 11.3.2016, S. 8, Ziff. 11 in fine) zu befassen haben (analog auch die KESB nach Errichtung der Beistandschaft im Rahmen der einzuholenden Zustimmung zum Grundstückverkauf).