4.5 Was sodann das Ansinnen der Erstinstanz anbelangt, von den Nachkommen der Beschwerdeführer, welche erhebliche Erbvorbezüge erhielten, Verwandtenunterstützung nach Art. 328f. ZGB zu erlangen, wurde bereits darauf hingewiesen, dass dafür nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Zivilrichter (am Bezirksgericht …) zuständig ist (siehe auch § 24 ShG). Ob eine solche zivilrechtliche Klage bereits anhängig gemacht wurde, ist nicht nachgewiesen. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, bevor noch erheblicher zusätzlicher Anwalts- und Prozessaufwand betrieben wird, diesbezüglich im Rahmen eines "runden Tisches" bzw. einer Aussprache nach einer einvernehmlichen Lösung zu