In einer solchen Kündigung (mit Ausweisung des betagten Rentnerpaares aus dem Alters- und Pflegeheim ohne erkennbare Alternativlösung) ist eine Notlage im Sinne von § 7 Abs. 2 ShV zu erblicken, welche es zu beseitigen gilt. Zum andern ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass bei einer rechtzeitigen Unterstützung der Gesuchsteller durch die Erstinstanz weder Ausstände kumuliert worden noch eine Kündigung der Pensionsverträge nötig geworden wären.