4.3 Zudem wird die Erstinstanz verpflichtet, die Ausstände beim B.________ vollumfänglich zu begleichen. Dies rechtfertigt sich zum einen gestützt auf § 7 Abs. 2 ShV deshalb, weil ohne Begleichung der Ausstände das beigeladene Alters- und Pflegeheim zum Ausdruck brachte, an der Kündigung des Pensionsvertrages festzuhalten. In einer solchen Kündigung (mit Ausweisung des betagten Rentnerpaares aus dem Alters- und Pflegeheim ohne erkennbare Alternativlösung) ist eine Notlage im Sinne von § 7 Abs. 2 ShV zu erblicken, welche es zu beseitigen gilt.