und noch gleichentags beim betreffenden Regionalen Sozial- und Beratungsdienst einging (vgl. Vernehmlassung der Erstinstanz vom 1.2.2016, S. 2, 4. Abs.), die entsprechende wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. 4.2 Die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch im Einzelnen berechnen sowie (unter Anrechnung der bereits bezahlten Überbrückungshilfe) gewähren kann (siehe dazu noch nachfolgend).