4.1 Aus all diesen dargelegten Gründen sind die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 insoweit gutzuheissen,  als die zugrunde liegenden Beschlüsse der Erstinstanz vom 23. September 2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 aufgehoben werden,  und dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer stattgegeben sowie die kommunale Fürsorgebehörde verpflichtet wird, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsgesuch, welches nach der Aktenlage am 9. Dezember 2014 vom Sohn der Beschwerdeführer unterzeichnet wurde