Im Übrigen verhält es sich so, dass die Beschwerdeführer zugesichert haben, die Garage zu verkaufen und den Erlös zur Deckung von Heimtaxen zu verwenden (Beschwerdeschrift III 2016 21 S. 12). Diese Bereitschaft wurde in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. März 2016 (S. 11, Ziff. 6) nochmals ausdrücklich erneuert. Sodann äusserte die Erstinstanz in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2016 (S. 4) die Bereitschaft, diese Garage für Fr. 40'000.-- zu kaufen, was in der 14 Eingabe der Erstinstanz vom 16. Februar 2016 (S. 10, Punkt 25) nochmals bestätigt wurde.