Unterstützung für ein betagtes Rentnerpaar in einem Alters- und Pflegeheim zu verweigern, ist mit dem kantonalen Sozialhilferecht (namentlich § 2 Abs. 2 ShG, § 3 Abs. 1 ShG, § 16 Abs. 2 ShG, § 7 Abs. 2 ShV und § 15 Abs. 1 ShV) nicht vereinbar.