Damit ist zum vornherein klar, dass der (von der Erstinstanz geforderte bzw. künftige) Verkauf dieser Garage nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführer auf eine Unterstützung durch das zuständige Gemeinwesen angewiesen sind. Bei einer solchen konkreten Sachlage kann es nicht in Frage kommen, wegen einer noch nicht verkauften Garage den Gesuchstellern die Unterstützung zu verweigern und damit die Kündigung des Pensionsvertrages zu provozieren (ohne dass eine andere adäquate Unterbringung und Pflege der Betroffenen ersichtlich ist). Ein solches Vorgehen der Vorinstanzen, trotz einer klaren und erstellten Überschuldungssituation der Gesuchsteller die anbegehrte