Ob dieser Weiterverkauf, welcher rund ein Jahr vor der Behandlung des Unterstützungsgesuchs durch die Erstinstanz (Eingang nach Angaben der Erstinstanz am 13.4.2015) erfolgte, möglicherweise eine gewisse Begünstigung der Käuferin beinhaltet, steht nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Unterstützungsanspruch der Beschwerdeführer nicht entgegen. Vielmehr kann eine solche allfällige Begünstigung bei der Entäusserung eines Vermögenswertes der Beschwerdeführer gegebenenfalls Gegenstand einer oben angesprochenen Klage um Verwandtenunterstützung beim zuständigen Zivilrichter bilden.