Diese Fragen dienten der Klärung von bestimmten Transaktionen und zur Beurteilung der Befürchtung der Erstinstanz, wonach von Seiten der Beschwerdeführer versucht worden sei, das vorhandene Vermögen im Hinblick auf die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen zu vermindern. So konnte u.a. geklärt werden, dass die Gutschrift von 94'423.28 Euro vom 26. März 2013, was damals bei einem Umrechnungskurs von 1.2083 einen Betrag von Fr. 117'922.47 ergab, aus dem Anteil am Verkaufspreis einer Wohnung in München stammt, welchen die Schwester (Marianne) des Beschwerdeführers letzterem zukommen liess.