2.8 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Fragen vom 4. April 2016 von den Beschwerdeführern hinreichend beantwortet wurden. Diese Fragen dienten der Klärung von bestimmten Transaktionen und zur Beurteilung der Befürchtung der Erstinstanz, wonach von Seiten der Beschwerdeführer versucht worden sei, das vorhandene Vermögen im Hinblick auf die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen zu vermindern.