12 Rechtsvertreter bei der Beschaffung dieser Unterlagen und Informationen beim betagten Rentnerpaar und den Nachkommen (sowie u.a. Banken) gewisse Schwierigkeiten hatte (und mehr zeitlichen Aufwand benötigte, siehe Erw. 5.2.4), erweist sich als nachvollziehbar, schmälert aber nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtzeitige wirtschaftliche Unterstützung, denn der kantonale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 ShG normiert, dass die Sozialhilfe gewährt wird, wenn u.a. die Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 1 ShG).