Analoges gilt auch für den Umstand, wonach offenbar auch die Nachkommen der Beschwerdeführer überfordert waren, der Erstinstanz die im Beschluss vom 20. April 2015 angeforderten Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Dies hätte grundsätzlich der Erstinstanz Anlass geben müssen, mit einer frühzeitigen Gefährdungsmeldung an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass das betagte Rentnerpaar finanzielle Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Heimaufenthaltes hat und infolge ausstehender Unterlagen von Seiten der Fürsorgebehörde die Verweigerung von Unterstützungsleistungen droht.