2.7 Soweit die Erstinstanz deshalb eine fortgesetzte Unterstützung verweigert, weil sinngemäss die Beschwerdeführer gewisse im Beschluss vom 20. April 2015 aufgeführte Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hätten und zwischenzeitlich dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, kommt dieses Beharren auf die nicht rechtzeitige Einreichung von Unterlagen einem überspitzten Formalismus gleich, zumal ungeachtet des (damaligen) Fehlens dieser Unterlagen für die Erstinstanz erkennbar war, dass die monatlichen Auslagen (Heimtaxen) des Rentnerpaares die vorhandenen liquiden Mittel der Beschwerdeführer übersteigen und zu Ausständen gegenüber dem Alters- und Pflegeheim führen.