ZGB geben, wäre im Übrigen durch eine Klage beim zuständigen Zivilrichter zu klären. Darauf wurde im angefochtenen RRB in Erwägung 3.5 (mit Verweis auf § 24 Abs. 2 ShG) zutreffend hingewiesen. 2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Erstinstanz nicht berechtigt war, die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen wegen der angesprochenen, mehr als 10 Jahre zurückliegenden Erbvorbezüge zu verweigern.