Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Hier haben die Beschwerdeführer und Gesuchsteller die betreffenden Liegenschaften offenbar in den Jahren 2001 sowie 2003 und somit vor mehr als 10 Jahren an die Kinder als Erbvorbezug überschrieben (im erwähnten BGE vor rund 8 Jahren). Analog wie im erwähnten Präjudiz fehlt hier der Nachweis eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Ob und inwieweit die erwähnten Erbvorbezüge Anlass für eine Unterstützungspflicht der Nachkommen der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 328f. ZGB geben, wäre im Übrigen durch eine Klage beim zuständigen Zivilrichter zu klären.