Weiter erwog das Bundesgericht, in Ermangelung eines offensichtlichen Missbrauchs könne die Ablehnung des Gesuchs durch die Gemeinde das von Art. 12 BV garantierte Existenzminimum nicht berühren. Daraus folge, dass die Gemeinde in Bezug auf den von Art. 12 BV garantierten Schutz nicht berechtigt war, die eigenen Leistungen mit der Begründung zu verweigern, der Gesuchsteller habe zu Gunsten seiner Kinder auf sein Vermögen verzichtet (vgl. Die Praxis 8/2008, S. 566). 11 2.5 Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall.