2.4.4 Dem Argument der Gemeinde X, wonach Rechtsmissbrauch vorliege, hielt das Bundesgericht in Erwägung 5.2 dieses Präjudizes entgegen, ein Rechtsmissbrauch setze notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht habe, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille müsse klar und unbestreitbar festgestellt werden; der Missbrauch müsse daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien seien ungenügend (zit. Präjudiz, Die Praxis 8/2008, S. 565). Im Anschluss daran führte das Bundesgericht aus: Die Vermögensabtretung ist vorliegend im Jahr 1997 erfolgt.