Demzufolge könne dem um Unterstützung nachsuchenden Rentner die Hilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diesem aus dem Erlös der den Kindern abgetretenen Vermögenswerte ein eventueller Unterhaltsanspruch zugestanden habe. Wenn die Gemeinde (X) der Ansicht sei, dass diese Vermögenswerte zum Unterhalt des Gesuchstellers bestimmt seien, kann sie eine auf Art. 328 und 329 ZGB gestützte Klage (beim Zivilrichter) einreichen (vgl. Die Praxis 8/2008, S. 564).