Im Streitfall sei es Aufgabe der Behörde, welcher gemäss Art. 25 ZUG (SR 851.1) die Pflicht und die Last der Unterstützung obliege, auf dem Rechtsweg vorzugehen und die Beiträge für die Zukunft sowie rückwirkend für höchstens ein Jahr vor der Klageeinleitung einzufordern. Die Behörde übernehme in diesem Fall die Ansprüche der unterstützten Person bis zur Höhe der eigenen Vorschüsse. Demzufolge könne dem um Unterstützung nachsuchenden Rentner die Hilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diesem aus dem Erlös der den Kindern abgetretenen Vermögenswerte ein eventueller Unterhaltsanspruch zugestanden habe.