10 2.4.3 Des Weiteren betonte das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz, es sei eine andere Frage, ob den Kindern des Gesuchstellers aufgrund von Art. 328 und 329 ZGB eine Beistandspflicht dem Vater gegenüber obliege. In seinen Erwägungen gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, die Gemeinde könne sich nicht auf den Grundsatz der Subsidiarität berufen und dem Gesuchsteller vorwerfen, darauf verzichtet zu haben, von den Kindern auf gerichtlichem Weg einen Beitrag verlangt zu haben. Im Streitfall sei es Aufgabe der Behörde, welcher gemäss Art.