2.4.2 Das Bundesgericht lehnte dieses Vorgehen der Gemeinde X klar ab und führte in Erwägung 3.3 des genannten Entscheides unmissverständlich aus, allein die aktuelle und tatsächliche Lage des Betroffenen im Zeitpunkt der Prüfung seines Anspruchs auf minimale Lebensbedingungen sei massgeblich. Mit anderen Worten seien die Gründe, die zur Bedürftigkeit geführt haben, unter dem Gesichtswinkel des von Art. 12 BV gewährten Schutzes irrelevant.