Des Weiteren nahm die Gemeinde den folgenden Standpunkt ein (welcher im kantonalen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht geschützt wurde): Es sei Sache der Personen, die ohne Gegenleistung von der Vermögensabtretung seitens des Gesuchstellers profitiert hätten, ihm den nötigen Beistand zu leisten. Erst wenn diese Quellen versiegt seien, werde die Gemeinde die öffentlichen Sozialleistungen, deren der Beschwerdeführer noch bedürfe, erbringen müssen (vgl. Die Praxis 8/2008, S. 561, Erw. 2 in fine).