Die Gemeinde X verweigerte die Übernahme des monatlichen Fehlbetrages (bezüglich der Heimtaxen) mit der sinngemässen Begründung, dass der Gesuchsteller im Jahre 1997 (und mithin 8 Jahre zuvor) dem Sohn das Wohnhaus im Sinne eines Erbvorbezugs (im Wert von über Fr. 100'000.--) überlassen (und sich und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau ein Wohn- bzw. Nutzungsrecht vorbehalten hatte). Des Weiteren nahm die Gemeinde den folgenden Standpunkt ein (welcher im kantonalen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht geschützt wurde):