2.4 Soweit sich die Erstinstanz sinngemäss daran stört, dass die Beschwerdeführer ihr Grundeigentum in den Jahren 2001 und 2003 weitgehend an ihre drei Kinder übertrugen und damals einen Erbvorbezug gewährten, welchen die Erstinstanz in ihrem Beschluss vom 20. April 2015 auf Fr. 672'796.75 veranschlagte, ist auf die nachfolgend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen.