Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 87-jährig und die Beschwerdeführerin bald 85-jährig. Gemäss den Angaben der beigeladenen KESB ist die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen urteilsunfähig und der Beschwerdeführer an sich in finanziellen Belangen urteilsfähig, allerdings im administrativen Bereich eingeschränkt (vgl. Eingabe der KESB vom 2.2.2016, S. 2). Damals (im ersten Halbjahr nach dem erwähnten Orientierungsgespräch vom 26. Januar 2015) war das betagte Rentnerpaar noch nicht beanwaltet (die Anwaltsvollmacht datiert vom 8.8.2015).