2.3 Dieser vorinstanzlichen Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Vorab übersehen die Vorinstanzen, dass es um ein betagtes Rentnerpaar in einem Alters- und Pflegeheim geht. Gemäss der Aktenlage wurde die Fürsorgebehörde bereits bei einem Gespräch vom 26. Januar 2015 ausführlich über den Unterstützungsbedarf des Rentnerpaares informiert (vgl. Bericht des Regionalen Sozial-und Beratungsdienstes vom 8.4.2015). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 87-jährig und die Beschwerdeführerin bald 85-jährig.