2.2 In den Erwägungen des angefochtenen RRB gelangte die Zweitinstanz zum Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführer, welche "erst am 16. September 2015" ein "Gesuch um Fortführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe" eingereicht hätten (vgl. zit. RRB, Erw. 2.6) ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien, weshalb die Erstinstanz in ihrem Beschluss vom 23. September 2015 zu Recht das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe abgelehnt habe (zit. RRB, Erw. 2.7).