Im erwähnten Beschluss vom 20. April 2015 ermittelte die Erstinstanz für die Beschwerdeführer einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 5'511.40 und verfügte die Begleichung dieser Fehlbeträge für drei Monate (April bis Juni 2015) als Überbrückungshilfe (im Sinne eines Vorschusses). Zudem verfügte die Erstinstanz in Dispositiv-Ziffer 15, dass auf ein Gesuch um Verlängerung der Unterstützung nicht eingetreten werde, wenn die angeforderten Unterlagen nicht innert drei Monaten eingereicht seien.