2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 stellte der Regierungsrat (nachfolgend Zweitinstanz) als Ausgangspunkt darauf ab, dass die kommunale Fürsorgebehörde (nachfolgend Erstinstanz) in ihrem Beschluss vom 20. April 2015 einen (generellen) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht abschliessend beurteilen konnte, weil verschiedene Unterlagen noch nicht vorlagen. Im erwähnten Beschluss vom 20. April 2015 ermittelte die Erstinstanz für die Beschwerdeführer einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 5'511.40 und verfügte die Begleichung dieser Fehlbeträge für drei Monate (April bis Juni 2015) als Überbrückungshilfe (im Sinne eines Vorschusses).